Art. 357 StPO
Übertretungsstrafverfahren
1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
3 Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
4 Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen10 Zitierungen
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2Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Baubusse2 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 29.11.20171 ZitierungenST.2016.82· 29.11.2017 · 1 Zitierungen
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OG.2014.000331 Zitierungen17.07.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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