Art. 357 StPO

Übertretungsstrafverfahren

1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren.
3 Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein.
4 Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
    · 01.02.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden
    · 25.09.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baubusse
    · 19.04.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entscheid Kantonsgericht, 29.11.2017
    ST.2016.82
    · 29.11.2017 · 1 Zitierungen
  • OG.2014.00033
    17.07.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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