Sachverhalt
Am 26. Juni 2013 verurteilte die Sicherheitsdirektion des Kantons Uri X. zu einer Busse von 400 Schweizer Franken und zu den Verfahrenskosten von 150 Schweizer Franken wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes. Das Urteil wurde X. am 9. Juli 2013 mitgeteilt. Der Rechtsvertreter von X., der in Deutschland ansässig ist, legte Einsprache gegen das Urteil am 12. und 15. Juli 2013 per E-Mail bei der Sicherheitsdirektion ein. Die Sicherheitsdirektion leitete die Einsprache am 30. Juli 2013 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri weiter. Die Staatsanwaltschaft entschied am 27. August 2013, nicht auf die Einsprache einzutreten.
Das Kantonsgericht des Kantons Uri wies die Beschwerde von X. gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht auf die Einsprache einzutreten, am 16. Dezember 2013 ab. X. legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auf die Einsprache einzutreten. Der Bundesgerichtshof wurde mit dem Fall befasst.
Erwägungen
Das Verfahren vor den zuständigen Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen ist analog den Bestimmungen über den Strafbefehl (Art. 357 Abs. 2 StPO) geregelt. Die Kantone dürfen keine entgegenstehenden oder ergänzenden Verfahrensbestimmungen vorsehen. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl, der von der zuständigen Strafbehörde in Verwaltungsstrafsachen ausgestellt wurde, muss bei dieser Behörde eingereicht werden (Art. 354 Abs. 1 StPO).
Die kantonale Rechtsvorschrift, die es ermöglicht, Strafentscheidungen der zuständigen Strafbehörde in Verwaltungsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft anzugreifen, ist dem Bundesrecht widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft, an die die zuständige Strafbehörde in Verwaltungsstrafsachen eine Einsprache weiterleitet, ist nicht zuständig, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Nur das erstinstanzliche Gericht ist zuständig, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden (Art. 356 Abs. 2 StPO).
Das Verfahren vor den zuständigen…