Art. 354 StPO

Einsprache

1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
  1. a. die beschuldigte Person; abis. die Privatklägerschaft;
  2. b. weitere Betroffene;
  3. c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)
    · 02.05.2016 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls
    · 16.12.2014 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus
    · 28.06.2016 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden
    · 25.09.2014 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil
    · 21.02.2000 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Strafbefehl; Verjährung
    · 15.01.2016 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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