Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde von der Staatsanwaltschaft 3 Sursee wegen übler Nachrede und Verleumdung verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde, da die Einsprachefrist versäumt worden war. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist, was jedoch abgelehnt wurde.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 11. Oktober 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft 3 Sursee zurückzuweisen, damit diese eine neue Einsprachefrist ansetze.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist erfüllt waren. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft rechnen musste und dass die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO anwendbar war. Der Strafbefehl galt daher am 22. Oktober 2012 als zugestellt, und die Einsprachefrist endete am 1. November 2012.

Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Vorinstanz Art. 94 StPO…