Art. 352 StGB
Datenschutz
1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG .
3 Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 352 ff9 Zitierungen
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2BGE 71_IV_1709 Zitierungen07.08.1945 · 9 Zitierungen
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3BGE 79_IV_1797 Zitierungen09.12.1953 · 7 Zitierungen
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46 Zitierungen
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5Anwendbares Recht5 Zitierungen
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6Rechtshilfe, Art. 352 StGB. 1. Begriff (Erw. 1). 2. Zuständigkeit der Anklagekammer des Bundesgerichts (Erw. 2). 3. In einer Strafuntersuchung nach kantonalem Recht angeordnete vorsorgliche Beschlagnahme der Post zum Ve…4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen20.04.2022 · 1 Zitierungen
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mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs sowie mehrfache (6B_1139/2014)0 ZitierungenSB.2013.60· 05.09.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.