Erwägungen

Das Untersuchungsrichteramt A. führt gegen Frau X. eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses. Im Rahmen dieser Untersuchung ersuchte das Untersuchungsrichteramt, den Beamten des Zollfahndungsdienstes W. zu ermächtigen, als Zeuge auszusagen und sachdienliche Unterlagen vorzulegen. Die Eidgenössische Oberzolldirektion und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement lehnten dieses Gesuch ab. Daraufhin wandte sich das Untersuchungsrichteramt A. an die Anklagekammer des Bundesgerichts, um die Ermächtigung des Beamten W. zu erwirken.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass es sich bei dem Gesuch um Ermächtigung des Beamten W. zur Zeugenaussage und Aktenherausgabe um Rechtshilfe im Sinne von Art. 352 ff. StGB handelt, über die das Bundesgericht zu entscheiden hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Ermächtigung zu Recht verweigert hat.

Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BtG) darf ein Beamter nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde über Wahrnehmungen aussagen, die er in Ausübung seines Dienstes gemacht hat. Die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn die allgemeinen Landesinteressen es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Ermächtigung des…