Erwägungen
Am 3. August 1961 führte der in Genf wohnhafte Schiller in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug durch die Stadt Zürich. Im Rahmen der daraufhin eröffneten Strafuntersuchung ersuchte das Statthalteramt des Bezirkes Zürich die Steuerverwaltung des Kantons Genf um Mitteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten gemäß der letzten Steuerveranlagung, um die Buße nach Art. 48 Ziff. 2 StGB bemessen zu können. Die Genfer Steuerverwaltung lehnte das Gesuch unter Berufung auf die in Art. 347 des Genfer Steuergesetzes statuierte Geheimhaltungspflicht ab.
Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich gelangte daraufhin gestützt auf Art. 357 StGB an die Anklagekammer des Bundesgerichts, um die zuständige Genfer Behörde zur Herausgabe des angeforderten Steuerausweises anzuhalten.
Erwägungen
Die Anklagekammer führt aus, dass bei Anständen zwischen Kantonen im Sinne von Art. 357 StGB die Kantone selbst die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde bestimmen. Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Auffassung des Statthalteramtes teilt, besteht kein Anlass, dessen Legitimation zur Anrufung der Anklagekammer zu verneinen.
In Strafsachen, auf die das StGB oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet (Art. 352 StGB). Die Genfer Steuerverwaltung durfte sich jedoch auf Art. 347 des Genfer Steuergesetzes berufen, der eine Schranke für die bundesrechtliche Rechtshilfe darstellt und die Beamten zur strikten Geheimhaltung aller ihnen in ihrer amtlichen…