Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft ein von der spezialisierten Untersuchungsrichterin des Kantons Bern geführtes Strafverfahren gegen einen jugoslawischen Staatsbürger, der des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung verdächtigt wird. Die Untersuchungsrichterin hat eine Durchsuchung bei dem Verdächtigen angeordnet und mehrere Fahrzeuge, darunter einen Rolls-Royce, beschlagnahmt, der anschließend an einen Dritten, E., in Sarnen im Kanton Obwald übergeben wurde. Die Untersuchungsrichterin hat die Rechtshilfe des Kantons Obwald beantragt, um das Fahrzeug zu beschlagnahmen.

Die Justizkommission des Kantons Obwald hat den Beschluss über die Beschlagnahme aufgehoben, da die materiellen Voraussetzungen für eine Einziehung nicht erfüllt seien. Die spezialisierte Untersuchungsrichterin des Kantons Bern hat daraufhin die Strafkammer des Bundesgerichts angerufen und die Aufhebung des Beschlusses der Justizkommission des Kantons Obwald sowie die Gewährung der beantragten Rechtshilfe beantragt.

Erwägungen

Die Strafkammer des Bundesgerichts hat festgestellt, dass die erforderliche Behörde in Angelegenheiten der interkantonalen Rechtshilfe nicht berechtigt ist, die Begründetheit des beantragten Verfahrensacts zu prüfen. Sie muss sich auf die Ausführung des Antrags beschränken und sich an das Prozessrecht des ersuchten Kantons halten.

Die Strafkammer hat daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung das Prozessrecht des ersuchten Kantons in Angelegenheiten der interkantonalen Rechtshilfe anwendbar ist, dass die Behörden des ersuchten Kantons jedoch die Materie des Rechtshilfeersuchens nicht prüfen dürfen. Sie hat auch betont, dass die Verantwortung für das Rechtshilfeersuchen dem ersuchenden Kanton obliegt und dass die Behörden des ersuchten Kantons keine eingehende Überprüfung der materiellen Voraussetzungen des Ersuchens vornehmen dürfen.

Die…