Erwägungen

Der Verlag Walter Beckers in Antwerpen (Belgien) hat in der Schweiz Prospekte für die Zeichnung einer Serie von 24 Romanen mit dem Titel "Erotica" importiert, bei der man zusätzlich eine Serie von sechs Bänden mit dem Titel "Die Akten der sexuellen Freiheit vom Sexologen Carson Davis" kostenlos erhielt. Die Zollverwaltung hat ein Exemplar dieser Prospekte dem Bundesstrafgericht vorgelegt, damit dieses prüfe, ob es sich um unzüchtige Veröffentlichungen gemäß Art. 204 StGB handelt. Das Bundesstrafgericht konnte nicht beurteilen, ob es sich um die Ankündigung unzüchtiger Veröffentlichungen handelt, und hat daher die Einfuhr genehmigt.

Ungeachtet von Art. 25 Abs. 1 Bst. b PüG hat die PTT-Verwaltung zugelassen, dass die ihr zu diesem Zweck übergebenen Prospekte verteilt werden. Der Untersuchungsrichter des Bezirksgerichts Siders, der davon ausging, dass die durch den Prospekt angebotenen Bücher sehr wahrscheinlich im Sinne von Art. 204 StGB unzüchtig sind, hat ein Strafverfahren eröffnet und die Beschlagnahme aller Prospekte angeordnet, die sich noch in den Postämtern des Bezirks befinden.

Die Generaldirektion der PTT hat daraufhin die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen, um feststellen zu lassen, dass die Beschlagnahmeanordnung ein Rechtshilfeersuchen im Sinne von Art. 352 ff. StGB darstellt und dass der schweizerische Bund als PTT-Unternehmen berechtigt ist, die verlangte Rechtshilfe zu verweigern.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Rechtshilfe auf jede Maßnahme, die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit während eines laufenden Strafverfahrens zur Verfolgung oder zur Vollstreckung des Urteils zu treffen aufgefordert wird. Streitigkeiten über die Rechtshilfe fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts und werden von der…