Sachverhalt

Parteien: Beschuldigte Person X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Sachverhalt:

  • Am 26. November 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafbefehl gegen X. wegen Veruntreuung und Nichtabgabe von Kontrollschildern.
  • X. erhielt den Strafbefehl am 29. November 2013 und liess am 6. Dezember 2013 durch seinen Verteidiger per Telefax Einsprache erheben.
  • Die Staatsanwaltschaft erklärte die Einsprache für ungültig und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest.
  • X. erhob Beschwerde, die vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde.
  • Das Bundesgericht hob den Beschluss auf und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück.
  • Das Kriminalgericht Luzern erklärte die Einsprache erneut für ungültig, und das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde von X. ab.

Hauptfrage: Erfüllt eine per Telefax eingereichte Einsprache gegen einen Strafbefehl das Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO? Und verstösst die strikte Anwendung dieses Formerfordernisses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV?

Erwägungen

Die Einsprache gegen einen Strafbefehl muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen. Eine per Telefax eingereichte Einsprache genügt diesem Formerfordernis nicht, da die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht sein muss. Die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts sieht vor, dass bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt. Dies ist auch bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl anzuwenden, da das Gesetz explizit Schriftlichkeit vorsieht.

Der Beschwerdeführer beanstandete die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl, da dieser nicht explizit darauf hinweist, dass eine Einsprache per Telefax nicht schriftlich im Sinne der StPO ist. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Es ist von einem anwaltlichen Vertreter zu erwarten, dass er die massgebenden Gesetzesbestimmungen kennt und auslegen kann. Daher waren weitergehende Erläuterungen zum Schriftlichkeitserfordernis nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer argumentierte, die Staatsanwaltschaft hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass eine postalische Eingabe erforderlich ist, und gegebenenfalls eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO einräumen müssen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass bei professionellen Rechtsvertretern davon auszugehen ist, dass sie die formellen Verfahrensregeln kennen. Eine Hinweispflicht seitens der Behörde besteht nur bei rechtsunkundigen, nicht anwaltlich vertretenen Prozessparteien. Die strikte Anwendung der…