Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Strafbefehl vom 28. Juni 2012 wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- verurteilt. Der Strafbefehl wurde am 9. Juli 2012 eingeschrieben zugestellt und am 10. Juli 2012 von der Post zur Abholung avisiert. [X.] holte die Postsendung nicht ab, weshalb sie am 18. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft Baden retourniert wurde. Diese stellte ihm den Strafbefehl am 20. Juli 2012 als normale Postsendung zu.

[X.] erhob mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2012 (Eingang per Fax am 1. August 2012, Postaufgabe in Skopje/Mazedonien am 1. August 2012) Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgerichtspräsidium Baden trat am 4. September 2012 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und stellte den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde von [X.] wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 12. Februar 2013 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl eingehalten wurde. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Befragung durch die Stadtpolizei Baden am 9. Januar 2012 und der Information über die Einleitung eines strafprozessualen Vorverfahrens mit der Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden rechnen musste. Die Abholungseinladung für die eingeschriebene Sendung gilt als dem Beschwerdeführer zugekommen, da er selbst einräumt, dass es…