Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte XY. mit Strafbefehl vom 4. Februar 2015 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen. Der Strafbefehl wurde mit eingeschriebener Post an "X." verschickt, kam aber am 17. Februar 2015 an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 1. Oktober 2015 wurde eine Kopie des Strafbefehls dem Rechtsvertreter von Y. zugestellt, die inzwischen beigetreten war.
Y. erhob am 14. Oktober 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl, da sie weder den Strafbefehl noch eine Abholungseinladung erhalten habe. Sie machte geltend, der Strafbefehl sei falsch an ihren Mädchennamen "X." adressiert gewesen, während ihr Briefkasten seit ihrer Heirat 2007 auf ihren neuen Namen "Y." laute. Eventualiter verlangte sie die Wiederherstellung der Einsprachefrist.
Die Staatsanwaltschaft wies das Wiederherstellungsgesuch ab, was das Appellationsgericht bestätigte. Y. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage der Gültigkeit der Einsprache vom 14. Oktober 2015 nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom erstinstanzlichen Gericht zu beurteilen ist. Ungültig wäre die Einsprache insbesondere, wenn sie verspätet erhoben wurde.
Fristen werden durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst und beginnen am Folgetag zu laufen. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Avis ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diese Vermutung kann jedoch durch Nachweis konkreter Anhaltspunkte für einen…