Sachverhalt

Am 21. November 1997 kam es auf der Schwerzbachbrücke zwischen Sachseln und Giswil zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen, die von A. und B. gelenkt wurden. Der Verhörrichter büsste B. mit einem Strafbefehl wegen Fahrens mit nicht angemessener Geschwindigkeit. B. erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, und A. wurde die Eröffnung einer Strafuntersuchung auch gegen ihn angekündigt. Mit Strafbefehlen vom 28. Juli 1998 wurden beide Beteiligten mit einer Busse von je Fr. 100.- wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bestraft. Gegen diese Strafbefehle erhoben beide Beteiligten Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden beantragte, A. sei zu verurteilen, weil er nicht den Vortritt gewährt habe bzw. es unterlassen habe, an einer Ausweichstelle zu halten oder zu ihr zurückzufahren. Das Kantonsgerichtspräsidenten verurteilte A. zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Nichtgewährens des Vortritts. A. erhob Appellation gegen das Urteil und beantragte, er sei freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussappellation und begründete diese in der Appellationsverhandlung unter anderem damit, dass A. auch Art. 9 Abs. 2 VRV verletzt habe. Das Obergericht wies die Appellation und die Anschlussappellation ab und sprach A. wegen Fahrens mit den Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit schuldig.

A. beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, weil es den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anklagegrundsatz und die Unschuldsvermutung verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze den Anklagegrundsatz. Er sei wegen Fahrens mit nicht angemessener Geschwindigkeit verurteilt worden, obwohl der Staatsanwalt ausdrücklich festgehalten habe, dieser Vorwurf könne ihm nicht gemacht werden, und er nie Anlass gehabt habe, sich zu diesem Vorwurf zu äussern.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Anklagegrundsatz die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits verteilt und den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass…