Art. 26 SVG

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz
    · 02.03.1999 · 119 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr
    · 26.05.2003 · 91 Zitierungen
  3. 3
    Vertrauensgrundsatz
    · 01.09.1992 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel
    · 30.11.2000 · 74 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Vortrittsrecht an einer mit dem Signal "kein Vortritt" versehenen Kreuzung; Verkehrsspiegel
    · 05.12.2017 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Nichtgewähren des Vortritts, Vertrauensgrundsatz
    · 08.07.1994 · 47 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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