Art. 26 SVG
1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz119 Zitierungen
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2Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr91 Zitierungen
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3Vertrauensgrundsatz90 Zitierungen
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4Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel74 Zitierungen
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5Vortrittsrecht an einer mit dem Signal "kein Vortritt" versehenen Kreuzung; Verkehrsspiegel61 Zitierungen
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6Nichtgewähren des Vortritts, Vertrauensgrundsatz47 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen
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Fahrlässige Tötung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür, rechtliches Gehör16 Zitierungen
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13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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