Erwägungen
Am 28. Januar 2008 kam es in Zürich auf einem Fussgängerstreifen zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin X. und der Fussgängerin A.A., die ihre dreijährige Tochter A.B. auf dem Arm trug und ihren einjährigen Sohn A.C. im Kinderwagen vor sich herschob. A.B. erlag den Folgen des schweren Schädel-Hirn-Traumas am nächsten Tag. Die Anklage wirft X. vor, sie habe ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Verkehrsgeschehen gerichtet und daher die Fussgänger übersehen, obwohl diese den Fussgängerstreifen bereits betreten hatten bzw. im Begriff waren, dies zu tun. Das Bezirksgericht Dietikon sprach X. der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. jedoch von den eingeklagten Delikten frei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für willkürlich. Die Vorinstanz habe die Beweise einseitig zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt und wesentliche Umstände ausser Acht gelassen. So sei es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelangt sei, X. habe die Fussgänger rechtzeitig wahrgenommen, obwohl die Zeugin C. und das Gutachten von einer ungebremsten Kollision ausgehen. Auch die Annahme, die Absicht der Geschädigten, den Fussgängerstreifen zu überqueren, sei für X. nur kurz vor der Kollision erkennbar gewesen, sei willkürlich, da die Geschädigte einen Kinderwagen vor sich herschob und ihre Absicht damit bereits früher kundtat.
Das Bundesgericht führt aus, dass X. gemäss den Verkehrsregeln verpflichtet gewesen wäre, ihre Geschwindigkeit rechtzeitig zu reduzieren und Bremsbereitschaft zu…