Art. 31 SVG
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.
2bis Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
- a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
- b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
- c. Fahrlehrern;
- d. Inhabern des Lernfahrausweises;
- e. Personen, die Lernfahrten begleiten;
- f. Inhabern des Führerausweises auf Probe.
2ter Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.
3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Telefonieren während der Fahrt124 Zitierungen
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2Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs103 Zitierungen
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3Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug100 Zitierungen
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4Fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflicht, Aufmerksamkeit im Strassenverkehr93 Zitierungen
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5Warnungsentzug nach Aberkennung des schweizerischen Führerausweises durch ausländische Behörden91 Zitierungen
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6Fahren unter Einfluss von Cannabis61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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35 Zitierungen
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Verletzung von Verkehrsregeln35 Zitierungen
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33 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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