Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 6 km/h und Vornehmen einer Verrichtung, welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert, schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 540.-- sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt, reduzierte aber die von [X.] zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
[X.] beantragt mit seiner Beschwerde, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht und von Art. 329 Abs. 2 StPO sowie des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, die Rückweisung des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft durch die erste Instanz sei nach Art. 329 Abs. 2 StPO zulässig gewesen und im Rahmen der Vorfrageprüfung zu Beginn der Hauptverhandlung rechtzeitig erfolgt.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar habe er zum Zeitpunkt der Radaraufnahme den Blick auf ein Gerät in seiner Hand gerichtet, ein Bedienen während der Fahrt sei aber nicht erkennbar. Die Vorinstanz weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Gerät auf…