Erwägungen

X. fuhr am 7. Februar 1999 um 19:30 Uhr auf der Überholspur der Stadtautobahn von St. Gallen in Richtung St. Margrethen. Die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt, die Sichtverhältnisse aber dank künstlicher Beleuchtung gut. Während eines Überholvorgangs bemerkte X. auf dem Pannenstreifen zwei Polizeifahrzeuge mit eingeschalteten Warnblinkanlagen, die eine Unfallstelle absicherten. Er bremste sofort, so dass die Räder blockierten und das Fahrzeug ins Schleudern geriet. Das Auto rutschte auf den Pannenstreifen, prallte gegen das Heck eines Polizeifahrzeugs und kam schließlich auf der Normalspur zum Stillstand. X. zog sich mittelschwere Verletzungen zu.

Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen verurteilte X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Buße. Das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X. daraufhin den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. X. erhob Rekurs gegen diesen Entscheid, der von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde von X. gut. Es stellt fest, dass X. seine Fahrgeschwindigkeit den winterlichen Straßenverhältnissen angepasst hatte und lediglich mit 60-70 km/h anstatt der erlaubten 100 km/h fuhr. Zwar hat X. die Situation mit den Polizeifahrzeugen am Straßenrand falsch eingeschätzt und instinktiv zu stark gebremst, was zum Schleudern des Fahrzeugs führte. Jedoch kann ihm dies aufgrund der konkreten Umstände höchstens ein leichtes Verschulden angelastet werden.

Das Bundesgericht erachtet…