Erwägungen

K. wurde von der Polizei am 18. Februar 1993 in Baden am Steuer seines Personenwagens angehalten, da er während der Fahrt telefonierte und keinen Sicherheitsgurt trug. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 1. März 1993 wurde K. der ungenügenden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und des Nichttragens der Sicherheitsgurten schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft.

Das Bezirksgericht Baden sprach K. mit Urteil vom 29. April 1993 vom Vorwurf der ungenügenden Aufmerksamkeit frei und büsste ihn mit Fr. 20.-- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV konkretisiert dies, indem er verbietet, beim Fahren Verrichtungen vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren.

Das Telefonieren während der Fahrt, bei dem der Fahrer den Telefonhörer länger als einen kurzen Augenblick mit der Hand hält oder zwischen Kopf und Schulter einklemmt, erschwert die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unerlässlichen Verrichtungen wie das Betätigen des Richtungsanzeigers oder das rasche Lenken des…