Art. 96 VRV
(Art. 103 Abs. 1 SVG) Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung4 Zitierungen
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2Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG/Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. 1. Art. 56 Abs. 1 VRV bezieht sich auf Unfälle mit Personenschaden, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern (E. 2a). 2. Voraussetzungen, unte…4 Zitierungen
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3Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Beteiligung daran (Art. 24 f. StGB); Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person (Art. 2 Abs. 3 VRV)2 Zitierungen
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4Tragen von Sicherheitsgurten1 Zitierungen
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5Selbstgefährdung des Verletzten0 Zitierungen
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6Telefonieren während der Fahrt0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2020.000252 Zitierungen28.08.2020 · 2 Zitierungen
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Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. sowie Widerruf1 Zitierungen
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Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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