Sachverhalt

Am 27. Juni 2009 fuhr X. ein Taxi in Luzern, als er an einer roten Ampel anhielt. Während des Anhaltens öffnete er seinen Sicherheitsgurt, um eine Visitenkarte aus einer Schublade unter dem Beifahrersitz zu nehmen. Als die Ampel auf Grün umsprang, schloss er seinen Sicherheitsgurt wieder und fuhr weiter. Anschließend wurde er von der Polizei angehalten und erhielt eine Strafe für das Nichttragen des Sicherheitsgurtes.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte X. zu einer Strafe von 60 Franken wegen Verstoßes gegen Artikel 3a der Verordnung über die Strassenverkehrsvorschriften (VRV). Das Berufungsgericht wies seine Berufung ab, und X. legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung von Artikel 3a VRV, der vorschreibt, dass Fahrer und Passagiere während der Fahrt den Sicherheitsgurt tragen müssen. Das Gericht befand, dass der Ausdruck «während der Fahrt» bedeutet, dass das Fahrzeug in Bewegung ist oder anhält, aber immer noch im Verkehr ist.

Das Gericht prüfte auch die in Artikel 3a VRV vorgesehenen Ausnahmen, die im Fall von X. nicht anwendbar sind. Es kam zu dem Schluss, dass das Tragen des Sicherheitsgurtes auch bei einem Anhalten an einer roten Ampel obligatorisch ist, da die Sicherheit der Insassen des Fahrzeugs immer gefährdet ist.

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