Art. 3a VRV
Tragen von Sicherheitsgurten
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
2 Von der Gurtentragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 91/671/EWG ;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
- e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
- f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
- g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS zugelassen ist. Für Kinderrückhaltevorrichtungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 gilt Artikel 222r Abs. 3 VTS. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:
- a. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
- b. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
- c. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
- d. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 2c). - Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a). - Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialver…4 Zitierungen
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2Tragen von Sicherheitsgurten1 Zitierungen
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3Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung1 Zitierungen
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4Telefonieren während der Fahrt0 Zitierungen
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5Art. 98 Abs. 3 KUVG und Art. 3a VRV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verkehrsregelverletzung (Nichtsichern der Ladung)3 Zitierungen
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Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. sowie Widerruf1 Zitierungen
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OG.2022.000151 Zitierungen10.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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