Sachverhalt

X. hatte einen Verkehrsunfall, bei dem er unter Alkoholeinfluss stand (Blutalkoholgehalt von ca. 1,5 Promille) in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1988. Sein stark beschädigtes Fahrzeug wurde so abgestellt, dass es den Verkehr auf der Strasse J 18 in einer Linkskurve behinderte, ohne dass er umgehend die Polizei verständigt hätte. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte ihn wegen Trunkenheit am Steuer, Behinderung einer Blutentnahme und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall (im Sinne von Art. 54 Abs. 2 VRV) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen. Das Kantonsgericht hat die Berufung von X. teilweise gutgeheissen: Es sprach ihn vom Vorwurf der Behinderung der Blutentnahme frei, verurteilte ihn jedoch wegen Trunkenheit am Steuer (Art. 91 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall (Art. 96 VRV) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen.

Erwägungen

Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer bei einem Unfall die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten verletzt. Art. 51 SVG regelt das "Verhalten bei Unfällen": Bei Unfällen mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern müssen alle Beteiligten unverzüglich anhalten und nach Möglichkeit den Verkehr sichern (Abs. 1). Art. 54 Abs. 2 VRV konkretisiert diese Pflicht dahingehend, dass die Polizei unverzüglich zu verständigen ist, wenn eine Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann.

Obwohl der Verstoss gegen Art. 54 Abs. 2 VRV auch einen Verstoss gegen Art. 51 Abs. 1 SVG darstellt, hat das Kantonsgericht X. auf Grundlage von…