Art. 54 StGB
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Umfang der Strafbefreiung, wenn der Täter mehrere Delikte verübt hat27 Zitierungen
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2Mehrfache falsche Anschuldigung13 Zitierungen
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3Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)5 Zitierungen
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4Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen2 Zitierungen
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5BGE 78_IV_2172 Zitierungen22.12.1952 · 2 Zitierungen
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6BGE 71_I_3692 Zitierungen09.11.1945 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen
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Einstellung des Strafverfahrens12 Zitierungen
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Verletzung von Verkehrsregeln, Strafbefreiung7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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