Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.X.] , wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen vorsätzlicher Tötung seines Sohnes, [B.X.] , zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte seinen Sohn nach einem Karatetraining abgeholt und war mit ihm nach Hause gefahren. Als der Sohn sich nicht wohl fühlte, übernachtete er im Bett mit dem Beschwerdeführer. Zwischen 21 und 22.30 Uhr erwachte der Beschwerdeführer mit suizidalen Gedanken und nahm ein Brotmesser an sich. Als der Sohn ihn sah, rannte er erschrocken zurück ins Zimmer und hielt sich ein Kissen vor das Gesicht. Der Beschwerdeführer folgte ihm und legte sich auf den Sohn, wobei er das Kissen auf das Gesicht des Sohnes drückte, was zu dessen Erstickung führte.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Er machte geltend, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe und dass die Tat ein tragischer Unfall gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts. Es kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Sohnes eventualvorsätzlich herbeigeführt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Gewicht auf dem Brustkorb seines Sohnes gelegen sein musste und dass die Gewalteinwirkung durch das Andrücken des Kissens auf das Gesicht des Sohnes und die Brustkompression zu dessen Erstickung geführt hatte.
Das Gericht wies auch den Einwand des Beschwerdeführers zurück, dass er kein Motiv gehabt habe, das Leben…