Art. 40 StGB
Dauer
1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)571 Zitierungen
-
2Wahl der Sanktionsart505 Zitierungen
-
3Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik475 Zitierungen
-
4Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung265 Zitierungen
-
5Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung55 Zitierungen
-
6In Israel durchgeführtes sog7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
147 Zitierungen
-
50 Zitierungen
-
Strafzumessung (retrospektive Konkurrenz), Ersatzforderung47 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.