Art. 40 StGB

Dauer

1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)
    · 30.04.2018 · 571 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 505 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik
    · 17.03.2008 · 475 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 265 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung
    · 18.04.2011 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    In Israel durchgeführtes sog
    · 04.03.1996 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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