Erwägungen
Am 27. November 1987 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Z. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 16 Jahren Zuchthaus, abzüglich 519 Tage Untersuchungshaft. Am 9. August 1991 verfügte der stellvertretende Generalsekretär der Justizdirektion des Kantons Zürich die Überweisung des Z. zur Fortsetzung des Strafvollzuges in seinem Heimatland Israel. Am 14. August 1991 wurde Z. nach Tel Aviv überführt, wo er als freier Mann das Flughafengebäude verliess und in der Folge einem Rehabilitationsprogramm zugeführt wurde.
Am 29. November 1993 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den stellvertretenden Generalsekretär wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs. Am 15. März 1994 wurde Z. in Rom verhaftet und am 29. Juli 1994 an die Schweiz ausgeliefert. Mit Verfügung vom 30. August 1994 widerrief das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich die Verfügung vom 9. August 1991 und ordnete die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Schweiz an.
Z. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Zeit vom 14. August 1991 bis 15. März 1994 auf die in der Schweiz zu verbüssende Zuchthausstrafe anzurechnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet die Verfügung des stellvertretenden Generalsekretärs vom 9. August 1991 als nichtig, da dieser weder sachlich noch funktionell zuständig gewesen sei und schwere Verfahrensfehler begangen worden seien. Das in Israel durchgeführte Rehabilitationsprogramm lasse sich am ehesten mit einer Schutzaufsicht nach Art. 47 StGB vergleichen. Da der Beschwerdeführer in Israel in Freiheit war und keine nennenswerte Beschränkung seiner persönlichen Freiheit erfuhr, hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie von einer Anrechnung abgesehen hat.
Das Bundesgericht führt aus, dass die von der…