Art. 69 StGB

Sicherungseinziehung

1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Widerruf der bedingten Strafe; Änderung der Vorstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB)
    · 27.09.2011 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anrechnung der Untersuchungshaft
    · 25.10.1991 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h)
    · 25.04.2013 · 57 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 16.08.1979 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile
    · 30.04.2009 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausschaffungshaft, Anrechnung auf die Freiheitsstrafe
    · 16.02.1998 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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