Art. 69 StGB
Sicherungseinziehung
1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerruf der bedingten Strafe; Änderung der Vorstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB)105 Zitierungen
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2Anrechnung der Untersuchungshaft60 Zitierungen
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3"Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h)57 Zitierungen
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5Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile27 Zitierungen
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6Ausschaffungshaft, Anrechnung auf die Freiheitsstrafe25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Beschlagnahmebefehl53 Zitierungen
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44 Zitierungen
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22 Zitierungen01.12.2011 · 22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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