Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführer: [X.Y.] , vertreten durch Advokat Daniel Ordás
Beschwerdegegnerin: Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Gegenstand:
Betrug, Prozessbetrug, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. April 2008
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte [X.Y.] am 29. April 2008 unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 100.--. Zudem ordnete es die Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände an. [X.Y.] legte Beschwerde ein, mit der er die teilweise Aufhebung des Urteils beantragte, insbesondere die Freisprechung in bestimmten Anklagepunkten und die Rückgabe bestimmter beschlagnahmter Gegenstände.
Erwägungen
Die Beschwerde wurde innert Frist eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor Willkür beantragt, kann mangels Feststellungsinteresse auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer des Betrugs schuldig gesprochen, weil er durch Falschangaben auf einem Mietantragsformular die Vertreterin des Vermieters getäuscht habe. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Verwalterin hätte die falschen Angaben ohne besonderen Aufwand überprüfen können. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Lügen des Beschwerdeführers nicht von besonderer Hinterhältigkeit zeugten und die Verwalterin die Angaben in zumutbarer Weise überprüfen hätte können. Daher sei der Betrugstatbestand nicht erfüllt, und die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch des versuchten Prozessbetrugs und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die Beschwerde…