Erwägungen

D. wurde am 19. Juli 1988 in Zürich in Untersuchungshaft genommen. Am 9. Juni 1989 gelang ihm die Flucht. Am 8. Februar 1990 wurde er in Frankreich wieder festgenommen und dort bis zum 30. Juli 1990 in Auslieferungshaft gehalten. Am 4. Februar 1991 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigen Raubes, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie weiterer Straftaten zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Auf diese Strafe rechnete es sowohl die Untersuchungs- und Sicherheits- als auch die Auslieferungshaft, insgesamt 686 Tage, an.

Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese dem Verurteilten die in Frankreich erstandene Auslieferungshaft zu Unrecht auf die Strafe angerechnet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 69 StGB der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen hat, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat.

Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Anrechnung bereits dann zu verweigern war, wenn das Verhalten des Täters nach der Tat für die Anordnung oder…