Erwägungen

Der Fall betrifft einen Angeklagten namens P., der vom Strafamtsgericht Bern wegen versuchten und vollendeten qualifizierten Diebstahls zu 20 Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Anstelle des Strafvollzugs wurde die Verwahrung gemäß Art. 42 StGB angeordnet. Die Verteidigerin des Angeklagten legte Appellation gegen die Verwahrung ein, während Schuldspruch und Strafe unangefochten blieben.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Verwahrung und rechnete dem Angeklagten zusätzlich zu den erstinstanzlich festgesetzten 120 Tagen Untersuchungshaft weitere 85 Tage an. Die Verteidigerin erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dem Angeklagten seien weitere 166 Tage Sicherheitshaft auf die Strafe anzurechnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Zuchthausstrafe in Rechtskraft erwachsen ist. Bis zur Entscheidung über die Verwahrung blieb jedoch offen, ob die Zuchthausstrafe oder die Verwahrung zu vollziehen sei. Daher war das Urteil des Obergerichts als "letztes Urteil" im Sinne von Art. 375 StGB anzusehen, sodass die Vorinstanz zu Recht über die Anrechnung der Untersuchungshaft nach Art. 69 StGB entschieden hat.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Untersuchungshaft dem Verurteilten grundsätzlich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Eine Nichtanrechnung kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Untersuchungshaft durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Dafür genügt es jedoch nicht, dass das Verhalten kausal für die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft war. Vielmehr muss dem Verurteilten das Verhalten auch objektiv…