Art. 375 StGB
Gemeinnützige Arbeit
1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wahl der Sanktionsart2 Zitierungen
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2BGE 70_IV_532 Zitierungen18.02.1944 · 2 Zitierungen
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3
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41. Art. 41 lit. c, 110 Abs. 1 OG, Art. 2 Ziff. 2 und 3, Art. 5 Ziff. 1 Bundesgerichtsreglement0 Zitierungen
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51. Art. 375 Abs. 1 StGB gilt erst, wenn das gerichtliche Verfahren, inbegriffen ein allfälliges kantonales Kassationsverfahren, abgeschlossen ist (Erw. 2). 2. Art. 69 StGB0 Zitierungen
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6BGE 79_IV_1560 Zitierungen30.10.1953 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung gemeinnütziger Arbeit3 ZitierungenVB.2012.00641· 10.01.2013 · 3 Zitierungen
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VB.2012.006413 Zitierungen25.08.2011 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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