Art. 375 StGB

Gemeinnützige Arbeit

1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 70_IV_53
    18.02.1944 · 2 Zitierungen
  3. 3
    · 16.08.1979 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Art. 41 lit. c, 110 Abs. 1 OG, Art. 2 Ziff. 2 und 3, Art. 5 Ziff. 1 Bundesgerichtsreglement
    · 08.03.1960 · 0 Zitierungen
  5. 5
    1. Art. 375 Abs. 1 StGB gilt erst, wenn das gerichtliche Verfahren, inbegriffen ein allfälliges kantonales Kassationsverfahren, abgeschlossen ist (Erw. 2). 2. Art. 69 StGB
    · 21.01.1955 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 79_IV_156
    30.10.1953 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einstellung gemeinnütziger Arbeit
    VB.2012.00641
    · 10.01.2013 · 3 Zitierungen
  • VB.2012.00641
    25.08.2011 · 3 Zitierungen
  • 17.03.2008 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

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