Erwägungen

Der Beschwerdeführer wurde vom Gerichtspräsident 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 17. November 2006 der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 40 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Schuldsprüche und verurteilte den Beschwerdeführer zu 60 Tagen Freiheitsstrafe unbedingt. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts an, mit dem Antrag, zu einer bedingten Geldstrafe oder gemeinnützigen Arbeit verurteilt zu werden. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit erfüllt sind und das neue, mildere Recht anzuwenden ist. Zudem verneinte das Bundesgericht die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs durch die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit als mildere Sanktionen gegenüber der Freiheitsstrafe zu gelten haben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für diese Alternativstrafen nicht…