Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Gericht: Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

Datum: 27. September 2011

Sachverhalt:

  • Der Beschwerdeführer X. wurde wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verurteilt. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe und verurteilte X. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe und einer Busse. Zudem ordnete er die Einziehung zweier Traktoren an.
  • Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Strafmass teilweise und sprach X. von einem Vorwurf frei.
  • X. reichte eine Beschwerde in Strafsachen ein, in der er die Aufhebung des Urteils des Obergerichts beantragte und eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe sowie den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und die Einziehung der Traktoren beantragte.

Erwägungen

Umwandlung der Vorstrafe:

Das Bundesgericht prüfte, ob die Umwandlung der Vorstrafe in eine Freiheitsstrafe bundesrechtskonform ist. Es stellte fest, dass die Umwandlung einer rechtskräftigen Vorstrafe in eine schwerere Sanktion nicht dem historischen Willen des Gesetzgebers entspricht und der ratio legis der Bestimmung widerspricht. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie die frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe änderte, um den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen.

Einziehung der Traktoren:

Das Bundesgericht untersuchte die Einziehung der Traktoren und stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Gefährdungsprognose nicht nur auf die fehlende Reue des Beschwerdeführers stützte, sondern auch auf seine…