Sachverhalt
Am 23. September 1997 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A. wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und rechnete 371 Tage Untersuchungshaft an. Das Gericht ordnete auch seine Ausweisung aus dem Land für 8 Jahre an, rechnete die Ausschaffungshaft jedoch nicht auf die Zuchthausstrafe an. A. legte Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte, die Ausschaffungshaft auf seine Strafe anzurechnen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Verweigerung der Anrechnung der Ausschaffungshaft auf die Zuchthausstrafe Bundesrecht verletzt. Wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft erfüllt sind und die Ausschaffungshaft deren Funktion erfüllt, muss sie grundsätzlich auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Dies entspricht der Tendenz der Rechtsprechung, Freiheitsbeschränkungen vor Strafvollzug auf die Strafe anzurechnen.
Das Bundesgericht kann die Frage jedoch nicht abschließend beurteilen, da die…