Erwägungen
Am 10. Januar 2013 wurde der deutsche Staatsangehörige X. von der Kantonspolizei Aargau in Eiken gestoppt, nachdem er die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 69 km/h überschritten hatte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liess daraufhin das Fahrzeug, einen BMW X6 M, zur Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen und Kosten sowie zur möglichen Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO beschlagnahmen.
X. erhob Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. Februar 2013 abwies. Daraufhin erhob X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben und das Fahrzeug freizugeben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs im Hinblick auf eine mögliche Einziehung nach Art. 90a SVG grundsätzlich zulässig ist. Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt, da X. dringend verdächtig ist, eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen zu haben.
Gemäss Art. 90a SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Fahrzeugs anordnen, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und die Einziehung geeignet ist, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das Bundesgericht erachtete diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt, da X. bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten…