Art. 90a SVG
1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
- a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1"Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h)44 Zitierungen
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2Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme eines geleasten Motorfahrzeuges ("Via sicura")26 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beschlagnahme9 Zitierungen
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5 Zitierungen
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Strafverfahren; Beschlagnahme4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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