Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, A. [C.] , legte Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein, mit dem ihre Beschwerde gegen die Beschlagnahme ihres Personenwagens abgewiesen wurde. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B. [C.] , war am 15. Februar 2014 in eine Geschwindigkeitskontrolle der St. Galler Kantonspolizei geraten und hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Er soll das Haltesignal der Polizei missachtet und in eine Nebenstrasse geflüchtet sein, wobei er innerorts auf eine Geschwindigkeit von rund 130 km/h beschleunigte. Die nach seiner Anhaltung durchgeführte Kontrolle ergab, dass B. [C.] keinen Führerausweis besass und der Drogenschnelltest auf kurz- und langfristigen Konsum von THC positiv ausfiel.

Die Staatsanwaltschaft des Untersuchungsamts Gossau beschlagnahmte das Fahrzeug am 17. Februar 2014. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde von A. [C.] gegen die Beschlagnahme ihres Personenwagens am 1. April 2014 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, da es sich um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache handelt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO angeordnet werden kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird.

Das Gericht befand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eine als Verbrechen strafbare, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen hat. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG seien erfüllt, da der Beschuldigte skrupellos gehandelt hat und die Verkehrssicherheit objektiv hochgradig gefährdet hat.

Das Gericht kam auch zum Schluss, dass die…