Erwägungen

Am 13. Mai 2022 hielt die Kantonspolizei St. Gallen einen Personenwagen der Marke Hyundai, der auf die [A. AG] eingelöst war, zur Kontrolle an. Dabei stellte sie fest, dass der Fahrzeuglenker [B.] , Geschäftsführer der [A. AG] , mit einem Führerausweisentzug für sämtliche Fahrzeugkategorien belegt war. In der Folge wurde der Personenwagen sichergestellt. Die [A. AG] erhob Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 bei der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen und beantragte die Rückgabe des Personenwagens. Mit Entscheid vom 10. August 2022 wies die Anklagekammer das Rechtsmittel ab.

Die [A. AG] führte am 19. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer vom 10. August 2022 und des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur vorläufigen Beschlagnahme des Fahrzeugs nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG gegeben sind. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass [B.] trotz Entzugs des Führerausweises das Fahrzeug gelenkt und dabei auch telefoniert habe. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass [B.] "skrupellos" im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG gehandelt hat,…