Erwägungen
X. ist ein deutscher Staatsbürger und Waffensammler. Im Rahmen eines Strafverfahrens wurden 1998 in seinem Fahrzeug und in seinem Ferienhaus Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehör sichergestellt. Am 21. März 2003 entschied die Kantonspolizei Luzern, die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zuhanden des Staates zu verwerten und die verbotenen Gegenstände zu vernichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Sache an die Kantonspolizei zurück, damit sie über eine allfällige Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände entscheide. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil hinsichtlich der Einziehung am 4. Februar 2005.
Am 29. Oktober 2007 lehnte die Kantonspolizei Luzern es ab, die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände, deren legaler Erwerb X. nicht nachweisen konnte, zu dessen Gunsten zu verwerten. Nur die 15 Waffen bzw. Waffenbestandteile, deren legaler Erwerb "zweifelsfrei" feststehe, könnten nach dem üblichen Vorgehen zu seinen Gunsten verwertet werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 19. September 2008.
Das Bundesgericht heisst die von X. hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonspolizei Luzern zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Waffengesetz keine gesetzliche Grundlage für den Einzug des Nettoerlöses der Verwertung von aus Sicherheitsgründen beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenständen zu Gunsten des Staates enthält. Kann der Gegenstand dem Eigentümer nicht mehr zurück- oder herausgegeben werden, ist die Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten - als weniger weitgehender Eingriff in die Eigentumsgarantie als die entschädigungslose Überlassung, Vernichtung oder Verwertung zu Gunsten des Staates - zu prüfen.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Unterscheidung zwischen…