Erwägungen
Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem [X.] mit seinem Personenwagen in einer Rechtskurve mit einem entgegenkommenden Traktor kollidierte. Die Staatsanwaltschaft warf [X.] vor, aufgrund seiner für die Kurve zu hohen Geschwindigkeit von 80 km/h oder aus Unaufmerksamkeit sei er leicht über die Mittellinie hinausgekommen. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilten [X.] daraufhin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von 800 Franken.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch. [X.] habe trotz der durch das Sonnenblumenfeld eingeschränkten Sicht und der unübersichtlichen Kurve an der Mittellinie gefahren und damit gegen das Rechtsfahrgebot verstossen. Obwohl er den Traktor und die in seine Fahrbahnhälfte ragende Säkombination 50 Meter vor der Kollision wahrgenommen habe, habe er nicht rechtzeitig und zweckmässig reagiert. Seine Geschwindigkeit von 80 km/h sei aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse unangemessen gewesen.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt unter Strafe gestellt sei, ohne Rücksicht darauf, ob es tatsächlich zu einem Unfall kommt.…