Erwägungen
Der Fall betrifft eine Strafanzeige, die der Solothurnische Anwaltsverband (SolAV), vertreten durch Rechtsanwalt X. (der Beschwerdeführer), gegen zwei Untersuchungsrichter (UR U. und UR P.) wegen Verdachts des mehrfachen Amtsmissbrauchs erhoben hatte. Das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren wurde vom a.o. Staatsanwalt eingestellt. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher falscher Anschuldigung.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher falscher Anschuldigung. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer wegen mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt.
Das Bundesgericht führt aus, dass zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer die Frage der Schuld oder Nichtschuld der beiden Untersuchungsrichter noch nicht in einem Strafverfahren geklärt war. Aus den vorliegenden Beschwerdeentscheiden lasse sich die…