Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , erlitt bei einem Verkehrsunfall am 5. März 2009 Kopf-, Knie-, Ellbogen- und Schulterverletzungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gegen den Lenker des Lastwagens mit Beschluss vom 6. Januar 2010 mangels Straftatbestandes ein. Die gegen [X.] eröffnete Strafuntersuchung wurde am 28. Dezember 2009 von der Staatsanwaltschaft ebenfalls eingestellt. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Einstellung, die das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abwies.

[X.] gelangte mit Beschwerde vom 5. Januar 2011 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. eine Entscheidbegründung, in der ein sie treffendes strafrechtliches Verschulden ausdrücklich zu verneinen sei. Die Staatsanwaltschaft und das Verfahrensgericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist. Eine Beschwerdebefugnis setzt namentlich voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einstellung sei zwar zu bestätigen, aber gestützt auf die Begründung, dass sie kein strafrechtliches Verschulden treffe.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht legitimiert ist, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte definitive Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung des Einstellungsbeschlusses zu erwirken. Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines…