Sachverhalt

Der 1970 geborene A. erlitt bei einer Schiesserei Kopfverletzungen, die zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte sein Gesuch um eine Invalidenrente ab, da sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall die dauerhafte Verweigerung der Geldleistungen rechtfertige. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A. teilweise ab. A. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der vollständigen Invalidenrente. Nach Art. 7 Abs. 1 des alten Invalidenversicherungsgesetzes (aIVG) und Art. 21 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass A. die invalidisierenden Kopfverletzungen bei einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen erlitt, bei der es zu Tätlichkeiten und einer Schiesserei kam. A. wurde wegen Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie Widerhandlung gegen das damals für Staatsangehörige seines Herkunftslandes geltende Verbot des Erwerbs und Tragens von Schusswaffen verurteilt.

Das Bundesgericht führt aus, dass das Ausmass der Leistungskürzung oder -verweigerung vom Verschulden der versicherten Person abhängt. Dabei ist in objektiver Hinsicht das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotential für die versicherte Person selbst relevant. Subjektiv kann die Vorgehensweise, insbesondere die…