Art. 221 StGB

Brandstiftung

1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualifizierte Brandstiftung, Versuch
    · 02.07.1997 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Brandstiftung
    · 27.08.1991 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Art. 221 StGB. a) Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss das Feuer derart stark sein, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann; auch ein Verglühen oder Verglimmen von erheblichem Ausmass genügt, w…
    · 21.03.1979 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 05.06.1959 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Art. 221 Abs. 1 StGB. a) Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (Erw
    · 13.11.1959 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 18.11.1981 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versuchter Betrug, Brandstiftung
    · 04.04.2018 · 15 Zitierungen
  • Versuchte qualifizierte Brandstiftung, Strafzumessung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo
    · 13.04.2017 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  • 25.09.2012 · 13 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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