Erwägungen
Der in der Strafanstalt Sennhof, Chur, untergebrachte X. verbarrikadierte in der Nacht des 3. November 1977 seine Zellentür und legte daraufhin Feuer an die Wolldecke in der Absicht, sich das Leben zu nehmen. Durch den Zellennachbarn wurde der Nachtwächter alarmiert, der das Feuer mit einem Wasserschlauch löschen konnte. Die herbeigerufene Feuerwehr musste wegen des starken Rauches im Zellentrakt die Schutzmasken aufsetzen. X. konnte unversehrt geborgen werden, es entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 8'000.-.
Das Kantonsgericht von Graubünden sprach X. am 5. September 1978 der Brandstiftung gemäß Art. 221 Abs. 2 StGB und des fortgesetzten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu 20 Monaten Zuchthaus.
X. führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der vorsätzlichen Brandstiftung gemäß Art. 221 Abs. 2 StGB und zur Neufestsetzung der auszufällenden Strafe zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art. 221 StGB ein Feuer von solcher Stärke erforderlich ist, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Brand ein beträchtliches Ausmass erreicht und einen starken Rauch entwickelt hatte, so dass X. die Kontrolle darüber verloren hatte. Auch wenn der Nachtwächter das Feuer löschen konnte, ändert dies nichts daran, dass X. als Urheber das Feuer nicht mehr hätte meistern können.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass der Begriff der Brandstiftung nach Art. 221 StGB alternativ die Herbeiführung einer Gemeingefahr oder die Verursachung einer Feuersbrunst zum Schaden eines anderen verlangt. Da im vorliegenden Fall ein Schaden von ca. Fr. 8'000.-…