Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Brand, der durch Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers verursacht wurde. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte den Beschwerdeführer wegen Schädigung eines anderen nach Art. 222 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht musste klären, ob die Tatsache, dass das Brandobjekt versichert war, für die Anwendbarkeit der Art. 221 und 222 StGB wesentlich ist. Es kam zu dem Schluss, dass die Versicherungsleistung nicht als Schaden im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Auch aus praktischen Überlegungen dränge sich eine andere Auffassung nicht auf.

Allerdings erkannte das Bundesgericht, dass die durch den Brand herbeigeführte Wertminderung eines Pfandes zum Schaden des Pfandgläubigers als "Schaden eines anderen" gelten kann. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Gebäudeschaden von rund 3.000 Franken die Ansprüche der Hypothekargläubiger offensichtlich nicht gefährdete.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Tatsache, dass ein Brandobjekt versichert ist, für die Anwendbarkeit der Art. 221 und 222 StGB unerheblich ist.…