Art. 222 StGB
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst12 Zitierungen
-
21. Art. 221 Abs. 1 StGB. a) Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (Erw6 Zitierungen
-
3
-
4Art.222Abs. 1StGB2 Zitierungen
-
51 Zitierungen
-
6Art. 18 Abs. 3, 222 Abs. 1 StGB1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB); Grundsatz in dubio pro reo etc.5 Zitierungen
-
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Zivilforderung4 Zitierungen
-
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Beweiswürdigung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.