Art. 222 StGB

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
    · 01.06.2017 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 221 Abs. 1 StGB. a) Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (Erw
    · 13.11.1959 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 18.11.1981 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art.222Abs. 1StGB
    · 25.01.1957 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 12.11.1979 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 18 Abs. 3, 222 Abs. 1 StGB
    · 08.10.1965 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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