Erwägungen

Am 14. April 1976 war Helene M. mit ihren Bekannten Ursula P. und Beat S. zusammen. Im Gespräch kam die Rede auf die bevorstehenden Renovations- und Kanalisationskosten für Helenes Bauernhaus in Thalheim AG. Helene äußerte daraufhin, dass es am besten wäre, das Haus "warm abzubrennen". Beat S. bot an, dies mit einem Kurzschluss zu erledigen, und fragte Helene, wie viel ihr das wert wäre. Helene nannte den Betrag von 5.000 Franken, den sie gerade im Haus habe und ihrer Patin nach Klagenfurt bringen wollte. Ursula P. zeigte ebenfalls Interesse an der Sache. Am Ostersonntag, den 18. April 1976, zündeten Beat S. und Ursula P. daraufhin das Bauernhaus an.

Wenige Tage später informierte Ursula P. Helene über den Brand. Helene zeigte sich überrascht und wollte es nicht glauben. Ursula P. erzählte, dass vor der Brandlegung ein Zelt und ein Kronleuchter, die den Eheleuten M. gehörten, in Sicherheit gebracht worden waren. Helenes Ehemann Rudolf M. meldete diese Gegenstände daraufhin bei der Schweizer Mobiliarversicherung als vermisst, was Helene M. unterschrieb. Die Auszahlung unterblieb, da die Sache aufflog.

Das Geschwornengericht des I. Bezirks des Kantons Bern verurteilte Helene M. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, versuchten Betrugs gegenüber der Schweizer Mobiliarversicherung und Irreführung der Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil in Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst auf. Es kam zu dem Schluss, dass Helene M. zwar durch ihr unbedachtes Reden über die "Wünschbarkeit" eines Brandes Beat S. und Ursula P. zur Brandstiftung angeregt hatte, dies aber nicht den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst erfülle. Zwischen dem unbedachten Reden und der späteren vorsätzlichen Brandstiftung durch Beat S. und Ursula P.…