Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 9. April 2014 auf einem Dach einer Sammelgarage damit beschäftigt, die Unterseite von Bitumenmatten mit einem Propangasbrenner vorzuheizen und zu verlegen. Unmittelbar neben seiner Arbeitsstelle war verschiedenes Baumaterial gelagert. Dieses und das dahinter stehende Gebäude im Rohbau fingen Feuer. [X.] wird vorgeworfen, den Gasbrenner zu nahe an das gelagerte Material gehalten und dadurch die Feuersbrunst verursacht zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] am 29. August 2016 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2015 zweitinstanzlich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. Das Obergericht erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und eine Gefährdung bewirkt hat, welche sich in der Folge realisierte. Dem…